Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich zur Information und ersetzen nicht das entsprechende Selbststudium der luftrechtlich anerkannten Nachschlagewerke für die Flugplanung und Flugdurchführung.
Die Ausführungen der Neuregelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Zwickau unten beziehen sich dabei (Stand 01/2022) auf die NfL 2022-1-2425 – mit dieser NfL werden die bis dato bekannten NfL I -183/94 vom 6. Mai 1994 und NfL I – 125/06 vom 6. April 2006 von der Landesluftfahrtbehörde aufgehoben.
1. Allgemeins
- Bei Anflügen ist mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Flugplatzes Sprechfunkverbindung mit „ZWICKAU-INFO“ aufzunehmen.
- Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten.
- Platzrunden sind entsprechend der Sichtflugkarte zu fliegen.
- Das Überfliegen der umliegenden Ortschaften ist aus Lärmschutzgründen möglichst zu vermeiden.
2. Motorflugbetrieb
- Die Motorflugplatzrunde ist in 2.000 ft MSL und die Ultraleichtflugplatzrunde in 1.800 ft MSL entsprechend der Sichtflugkarte nördlich des Flugplatzes zu fliegen.
- Ultraleichtflugzeuge können mit der Zustimmung der Flugleitung die Motorflugplatzrunde nutzen. Positionsmeldungen sind dann mit dem Zusatz „Motorflugplatzrunde“ zu versehen.
- Flugzeuge, Hubschrauber, Ultraleichtflugzeuge, Reisemotorsegler, Segelflugzeuge mit laufendem Hilfs-Triebwerk sowie motorisierte Gleitschirme fallen unter die Bedingungen des Motorflugbetriebes.
- Motorgetriebene Luftfahrzeuge dürfen weder starten noch landen und auf der Start- und Landebahn rollen, solange die gelbe Warnblinkleuchte auf der Segelflug-Startwinde in Betrieb ist.
- Gleichzeitige Starts und Landungen von Segelflugzeugen und motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind nicht gestattet.
3. Segelflugbetrieb
- Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist der Segelflugbetrieb auf der Grundlage der Segelflug-Betriebs-Ordnung (SBO) des dafür beauftragten Verbandes, in ihrer jeweils gültigen Fassung, durchzuführen.
- Segelflugzeuge und Reisemotorsegler mit abgestelltem Triebwerk fliegen in der Regel südlich des Flugplatzes die Platzrunde und landen auf der für den Segelflugbetrieb zugewiesenen Landebahn. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Flugleitung möglich.
- Der Startaufbau der Schleppwinden hat entsprechend der jeweiligen Windrichtung auf den vorgesehenen Flugbetriebsflächen nach den Anordnungen der Flugleitung zu erfolgen.
- Flugzeugschleppstarts können mit Zustimmung der Flugleitung auf den dafür zugelassenen Flugbetriebsflächen durchgeführt werden. Die Schleppflugzeuge landen auf der Grasstart- und -landebahn.
- Der Seilabwurf im Flugzeugschleppbetrieb ist nur an der von der Flugleitung bestimmten Stelle durchzuführen.
- Steigflüge zur Auskuppelhöhe sind außerhalb der Platzrunde und über nicht bewohntem Gebiet durchzuführen.
4. Hängegleiter und Gleitsegel
- Für Hängegleiter und Gleitsegel gelten die Bestimmungen des Segelflugbetriebs – unter Beachtung der Flugbetriebsordnung des Beauftragten – sinngemäß.
- Die Platzrunde ist innerhalb der Segelflugplatzrunde südlich des Flugplatzes zu fliegen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Flugleitung möglich.
- Gleichzeitiger Betrieb von Hängegleiter, Gleitsegel und Segelflugzeugen ist nicht gestattet.
5. Fallschirmsprungbetrieb
- Fallschirmsprungbetrieb bedarf der Zustimmung der Flugleitung.
- Auf Verlangen der Flugleitung ist am Boden ein Luftraumbeobachter einzusetzen.
- Vor dem Absetzen der Fallschirmspringer hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer die Zustimmung der Flugleitung einzuholen und sich davon zu überzeugen, dass kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug zu erwarten ist.
- Steigflüge zur Absetzhöhe sind außerhalb der Platzrunde und über nicht bewohntem Gebiet durchzuführen.
6. Örtliche Flugbeschränkungen
Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind Starts mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen im Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 30. September des laufenden Jahres von
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Ortszeit untersagt.
Von diesen Einschränkungen sind Flüge nach § 30 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
sowie im Such-, Rettungs- und Katastropheneinsatz oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person ausgenommen.
7. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können nach § 58 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt werden.
8. Schlussbestimmungen
Diese Regelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen des Flugplatzverkehrs vom Mai 1994 (NfL I -183/94) und vom 6. April 2006 (NfL I – 125/06) aufgehoben.
gez. von der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt vom 14.01.2022.